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Art. 100e BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Rechte der Beamten → f) – Personalakten

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 100e BayBG – Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten (1)

(1) 1Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, den Personalakt für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. 2Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben, sowie für Pensionsbehörden. 3Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde oder der Pensionsbehörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf der Personalakt ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. 4Für Auskünfte aus dem Personalakt gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage des Personalakts abzusehen.

(2) 1Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. 2Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, den zuständigen Behörden Auskünfte aus dem Personalakt zu erteilen, soweit es zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist.

(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).