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Art. 7 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Vorschriften für Beamte und Richter

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayBesG – Aufwandsentschädigungen  (1)

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Grundsätze können von den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

(3) Eine zur Abgeltung von Repräsentations- oder Kontaktverpflichtungen zustehende Dienstaufwandsentschädigung wird bei einer vertretungsweisen Wahrnehmung des mit der Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amts vom Ersten des auf den Beginn der Vertretung folgenden vierten Monats an dem Vertreter gewährt. Von demselben Tag an entfallen die Ansprüche der Amtsinhaber auf die Dienstaufwandsentschädigung und die Ansprüche der Vertreter auf eine Dienstaufwandsentschädigung als ständige Vertreter. Bei auftragsweiser Wahrnehmung eines Amts im Sinn des Satzes 1 wird die Dienstaufwandsentschädigung vom Tag des Dienstantritts an gewährt, wenn sie den bisherigen Amtsinhabern nicht mehr zusteht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).