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Art. 6 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Vorschriften für Beamte und Richter

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayBesG – Zulagen für Beamte und Richter (1)

(1) Richter, die als Generalsekretär des Verfassungsgerichtshofs verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 6. Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Tätigkeit als Generalsekretär mindestens zehn Jahre ausgeübt worden ist.

(2) Beamte und Richter erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Staatsbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder der Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung R.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).