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Art. 19 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Vorschriften für Arbeitnehmer

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayBesG – Dienstordnungsmäßig Angestellte (1)

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten

  1. 1.
    den Rahmen des für die Beamten des Staates geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
  2. 2.
    alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Staates geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden von der Aufsichtsbehörde anhand von Punktwerten ermittelt. Bei der Ermittlung der individuellen Punktwerte sind die bundesrechtlichen Regelungen zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung entsprechend anzuwenden. Hierbei sind die Besonderheiten der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu berücksichtigen.

(3) Art. 7 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).