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Art. 14 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Vorschriften für Beamte und Richter

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayBesG – Ausbringen von Planstellen  (1)

(1) Soweit dieses Gesetz oder das Bundesbesoldungsgesetz die Einstufung der Ämter von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern an eine bestimmte Schülerzahl knüpft, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach den Schülerzahlen ausgebracht, die auf Grund gesicherter Erkenntnisse zum 1. Oktober, bei beruflichen Schulen zum 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres voraussichtlich erreicht werden. Wird in Klassen nur für die Dauer eines Schulhalbjahres Unterricht erteilt, so wird die Schülerzahl in diesen Klassen zur Hälfte berücksichtigt. Die Planstellen können nur entsprechend den tatsächlich erreichten Schülerzahlen besetzt werden.

(2) Für die fachlichen Mitglieder von Schulämtern, die nicht nach Bundesrecht als Leitende Schulamtsdirektoren in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, für zwei Vertreter in Schulämtern mit acht und mehr Mitgliedern, für die Stellvertreter von berufsmäßigen Stadtschulräten, für die ständigen Vertreter in Schulämtern mit mehr als zwei Mitgliedern, für die mit der Aufsicht über die Förderschulen betrauten Mitglieder von Schulämtern sowie für 40 Mitglieder von Schulämtern mit anderen herausgehobenen Funktionen werden Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 für Schulamtsdirektoren im Haushalt ausgebracht.

(3) Für die Schulaufsicht bei den Regierungen werden für Sachgebietsleiter oder Referenten in der Schulaufsicht über Förderschulen neun Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leitende Regierungsschuldirektoren im Haushalt ausgebracht.

(4) Für die Leiter von Amtsgerichten und Arbeitsgerichten werden bei Gerichten mit bis zu 30 Richterplanstellen Stellen für Direktoren bei Amtsgerichten und Arbeitsgerichten, mit mehr als 30 Richterplanstellen Stellen für Präsidenten im Haushalt ausgebracht.

(5) Für die Leiter der Apotheke der klinischen Universitätsanstalten der Universität München und der Apotheke des Klinikums Rechts der Isar der Technischen Universität werden Stellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leitende Pharmaziedirektoren im Haushalt ausgebracht.

(6) Zum Vollzug der Fußnote 3 der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A und der Fußnote 1 der Besoldungsgruppe A 9 der Bayerischen Besoldungsordnung A bestimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Funktionen, in denen das Beförderungsamt verliehen werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).