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Art. 13 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Vorschriften für Beamte und Richter

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayBesG – Rückforderung von Bezügen (1)

(1) Die Rückforderung von Bezügen nach § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz wird im staatlichen Bereich von der für die Festsetzung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge zuständigen Stelle geltend gemacht.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle trifft mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).