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Art. 10 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Vorschriften für Beamte und Richter

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayBesG – Dienstbekleidung, Unterkunft, Heilfürsorge (1)

(1) Die Beamten, die zum Tragen von Dienstbekleidung verpflichtet sind, erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 entweder freie Dienstbekleidung oder eine Bekleidungsabfindung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.

(2) Für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(3) Den Beamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 125 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG -), die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, und den nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen wird freie Heilfürsorge gewährt. Das Gleiche gilt für alle übrigen Beamten der Polizei für die Zeit, in der sie im Rahmen eines Polizeieinsatzes oder von Übungen verwendet werden. Die Durchführung der freien Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).