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Anlage 2 BauVorlVO
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauVorlVO
Gliederungs-Nr.: 2130-2-33
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 BauVorlVO – Kriterienkatalog (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. April 2019 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87).

(zu § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 3 BauVorlVO)

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:

  1. 1.

    Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend der Norm DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund.

  2. 2.

    Bei erddruckbelasteten baulichen Anlagen beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.

  3. 3.

    Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.

  4. 4.

    Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlagen, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich. Ausgenommen von dem Kriterium nach Satz 2 sind freistehende eingeschossige landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne regelmäßigen Personenverkehr bis zu 7,50 m Firsthöhe und bis zu 800 m2 Grundfläche.

  5. 5.

    Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten. Mittelgaragen unterliegen der Prüfpflicht.

  6. 6.

    Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich. Die maximale Spannweite der Tragglieder beträgt 12 m.

  7. 7.

    Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.

  8. 8.

    Besondere Bauarten wie zum Beispiel Spannbetonbau, Verbundbau, geklebte Holzkonstruktionen, geschweißte Aluminiumkonstruktionen, tragende Glaskonstruktionen und Seiltragwerke werden nicht angewendet.