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Anlage 1 BauVorlVO
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauVorlVO
Gliederungs-Nr.: 2130-2-33
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 BauVorlVO – Zeichen und Farben für Bauvorlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. April 2019 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87).

(zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 BauVorlVO)

  Zeichen:Farbe:
1.Grenzen des Grundstücks
Violett
2.vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile
Grau
3.geplante bauliche Anlagen oder Bauteile
Rot
4.zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile
Gelb
5.Flächen, die von Baulasten betroffen sind
Braun