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§ 9 BauVorlVO
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Inhalt der Bauvorlagen

Titel: Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauVorlVO
Gliederungs-Nr.: 2130-2-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BauVorlVO – Bau- und Betriebsbeschreibung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. April 2019 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87).

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO sind anzugeben. Die anrechenbaren Bauwerte und ihre Ermittlung sowie die Quadratmeter- und Kubikmeterberechung sind anzugeben.

(2) Für gewerbliche und sinngemäß für landwirtschaftliche Anlagen sind zusätzlich in einer Betriebsbeschreibung folgende Angaben aufzunehmen über

  1. 1.

    die Art der gewerblichen Tätigkeit,

  2. 2.

    die Art, die Anzahl und den Aufstellungsort der Maschinen und Apparate,

  3. 3.

    die verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und die herzustellenden Erzeugnisse und deren Lagerung, soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, einschließlich der Schutzvorkehrungen,

  4. 4.

    Raumtemperaturen, Lüftung und Beleuchtung,

  5. 5.

    die Anzahl der nach der Inbetriebnahme der Anlage Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach männlichen und weiblichen Beschäftigten,

  6. 6.

    die Stoffart und die Stoffmengen, den Entstehungsort und die mögliche Einwirkung auf die Beschäftigten oder auf die Nachbarschaft beim Auftreten von Gerüchen, Lärm, Gas, Staub, Dämpfen, Rauch, Ruß und Flüssigkeiten und die vorgesehenen Schutz- und Minderungsmaßnahmen,

  7. 7.

    die betrieblichen Abfallstoffe, deren Zwischenlagerung und deren Verbleib,

  8. 8.

    besondere betriebliche Abwässer sowie deren etwaige Behandlung und den Verbleib der Rückstände,

  9. 9.

    ständig und durchschnittlich anwesende Personenzahl je 100 m2 Geschossfläche,

  10. 10.

    Stärke, Ausrüstung und Organisation der Werksfeuerwehr.