§ 15 BauVorlVO
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Vierter Teil – Bauzustandsanzeigen
§ 15 BauVorlVO – Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. April 2019 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87).
Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Verordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 LBO oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LBO über die in § 79 Abs. 2 Satz 2 LBO benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis (§ 11) vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.