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§ 6 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BauPrüfVO M-V – Anerkennungsverfahren

(1) Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. 1.

    für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und

  2. 2.

    ob und wie oft sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen wurde.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

  1. 1.

    ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

  2. 2.

    je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

  3. 3.

    der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, der nicht älter als drei Monate sein soll,

  4. 4.

    Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,

  5. 5.

    Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und

  6. 6.

    die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    die in Satz 5 genannte Frist,

  2. 2.

    die verfügbaren Rechtsbehelfe,

  3. 3.

    die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

  4. 4.

    im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der prüfenden Personen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(5) Verlegt die prüfende Person ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die prüfende Person vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die prüfende Person ihren neuen Geschäftssitz gründen will, und löscht die Eintragung in der Liste nach Absatz 4.

(6) Erhält die Anerkennungsbehörde von der Anerkennungsbehörde eines anderen Landes die Mitteilung über die Verlegung des Geschäftssitzes einer prüfenden Person nach Mecklenburg-Vorpommern, so trägt die Anerkennungsbehörde die prüfende Person in die von ihr geführte Liste nach Absatz 4 ein. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden; ein neues Anerkennungsverfahren findet nicht statt.