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§ 38 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Vergütung → Abschnitt 1 – Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 BauPrüfVO M-V – Allgemeines

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen.

(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten nach § 39 Absatz 1 und der Bauwerksklasse nach § 39 Absatz 2, soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand nach § 41 Absatz 5 zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(4) Schuldner der Vergütung ist die Bauaufsichtsbehörde, die die Prüfung in Auftrag gegeben hat.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 41 bleibt unberührt.