Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Teil 5 – Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§ 35 BauPrüfVO M-V – Beurteilung von Baugrundgutachten
(1) Dem Beirat nach § 33 Absatz 1 Satz 2 ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
- 1.
Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
- 2.
Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
- 3.
boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
- 4.
boden- und felsmechanische Kenngrößen.
Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Wer bereits danach die Anforderungen des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
(3) Wird der schriftliche Kenntnisnachweis wiederholt, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.