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§ 32 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Technische Anlagen → Abschnitt 2 – Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 BauPrüfVO M-V – Fachgutachten

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die für Prüfsachverständige erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung vorhanden ist und angewendet werden kann.

(2) Nachzuweisen sind

  1. 1.

    umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich

    1. a)

      Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),

    2. b)

      Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,

  2. 2.

    die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(3) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 12 Absatz 3, §§ 15 und 16 gelten entsprechend.