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§ 31 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Technische Anlagen → Abschnitt 2 – Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 BauPrüfVO M-V – Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. 1.

    Lüftungsanlagen,

  2. 2.

    CO-Warnanlagen,

  3. 3.

    Rauchabzugsanlagen,

  4. 4.

    Druckbelüftungsanlagen,

  5. 5.

    Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,

  6. 6.

    Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

  7. 7.

    Sicherheitsstromversorgungen.

Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen nach § 16 der Garagenverordnung beschränkt werden.