Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Teil 4 – Technische Anlagen → Abschnitt 1 – Prüfung von technischen Anlagen
§ 28 BauPrüfVO M-V – Gegenstand der Prüfungen
(1) Technische Anlagen nach Absatz 2 sind zu prüfen in
- 1.
Verkaufsstätten im Sinne des § 1 Verkaufsstättenverordnung,
- 2.
Versammlungsstätten im Sinne des § 1 Versammlungsstättenverordnung,
- 3.
Krankenhäusern,
- 4.
Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes,
- 5.
Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung,
- 6.
Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
- 7.
Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 2 Absatz 8 Nummer 2 und 3 der Garagenverordnung,
- 8.
allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern bleibt unberührt.
(2) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
- 1.
Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
- 2.
CO-Warnanlagen,
- 3.
Rauchabzugsanlagen,
- 4.
Druckbelüftungsanlagen,
- 5.
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
- 6.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
- 7.
Sicherheitsstromversorgungen.