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§ 11 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten → Abschnitt 1 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BauPrüfVO M-V – Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:

  1. 1.

    eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung nach § 10 Satz 1,

  2. 2.

    ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied,

  3. 3.

    ein von der Landes Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied und

  4. 4.

    ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss,

  1. 1.

    wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder

  2. 2.

    mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretende Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.