§ 1 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 BauPrüfVO M-V – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt:
- 1.
die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (prüfende Personen) in den Fachbereichen nach den Absätzen 2 und 3,
- 2.
die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung sowie
- 3.
die Pflicht von Bauherren oder Betreibern, die Prüfung bestimmter technischer Anlagen zu veranlassen.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen
- 1.
Standsicherheit und
- 2.
Brandschutz.
(3) Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
- 1.
Prüfung technischer Anlagen und
- 2.
Erd- und Grundbau.