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§ 1 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BauPrüfVO M-V – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt:

  1. 1.

    die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (prüfende Personen) in den Fachbereichen nach den Absätzen 2 und 3,

  2. 2.

    die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung sowie

  3. 3.

    die Pflicht von Bauherren oder Betreibern, die Prüfung bestimmter technischer Anlagen zu veranlassen.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. 1.

    Standsicherheit und

  2. 2.

    Brandschutz.

(3) Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. 1.

    Prüfung technischer Anlagen und

  2. 2.

    Erd- und Grundbau.