Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Bauarten und Bauprodukte
§ 20 BauO NRW 2018 – Verwendbarkeitsnachweise
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 21 bis 23) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
- 1.
es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
- 2.
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 88 Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
- 3.
eine Verordnung nach § 87 Absatz 7 es vorsieht.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
- 1.
das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
- 2.
das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 88 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.