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§ 1 BauO LSA - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Amtliche Abkürzung
BauO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
213.37

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,

  2. 2.

    Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,

  3. 3.

    Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen, mit Ausnahme von Gebäuden,

  4. 4.

    Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen,

  5. 5.

    Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

  6. 6.

    Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützungen,

  7. 7.

    Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, sowie

  8. 8.

    Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben,

  9. 9.

    Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9. 6. 2006, S. 24; L 76 vom 16. 3. 2007, S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25. 7. 2019, S. 241), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. Abweichend von Satz 1 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 56 bis 63, 66 bis 74, 76, 78, 81 und 83 entsprechend anzuwenden.