Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Dritter Teil – Berufsgerichtsbarkeit
§ 66 BauKaG NRW – Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses
(1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legt der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Ist der Beschuldigte zu dem neuen Sachverhalt bereits durch den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung des Beschuldigten ergänzt werden.
(2) In dringenden Fällen kann der Untersuchungsführer die hierfür erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).