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§ 58 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 58 BauKaG NRW – Eröffnungsantrag

(1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die jeweilige Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem Berufsgericht stellen.

(2) Alle Angehörigen einer der Kammern und alle sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau sind, sowie die bei den Kammern registrierten Gesellschaften können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht der Verletzung beruflicher Pflichten zu reinigen. Satz 1 gilt entsprechend für auswärtige Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen sowie für auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen.

(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen. Tritt der Beschuldigte nach Anhängigkeit eines Antrags aus der antragstellenden Kammer aus, kann diese den Antrag auch nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).