§ 49 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Vierter Abschnitt – Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau
§ 49 BauKaG NRW – Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Die Ingenieurkammer-Bau bildet einen Eintragungsausschuss.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 29) und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenen Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 32 Abs. 2) müssen die Beisitzer und Beisitzerinnen in eine der Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen sein.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).