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§ 21 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Dritter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 21 BauKaG NRW – Hauptsatzung

Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    den Sitz der Architektenkammer,
  2. 2.
    die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer ergeben,
  3. 3.
    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer,
  4. 4.
    die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl seiner Mitglieder,
  5. 5.
    die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abberufung von deren Mitgliedern,
  6. 6.
    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer,
  7. 7.
    die Form und die Art der Bekanntmachungen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).