Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Zweiter Abschnitt – Gesellschaften
§ 10 BauKaG NRW – Partnerschaftsgesellschaften
Auf Partnerschaften wird § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 nicht angewendet. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Satz 2 entsprechen.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).