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Art. 28 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BauKaG – Berufsgerichte

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

(2) 1Die Berufsgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Kammermitgliedern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. 2Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. 3Bei Verfahren gegen Mitglieder der Architektenkammer soll eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter der Fachrichtung der oder des Beschuldigten angehören. 4Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.

(3) 1Das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben wird beim Landgericht München I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landgericht Nürnberg-Fürth errichtet. 2Das Landesberufsgericht wird beim Obersten Landesgericht errichtet; seine Aufgaben werden den Strafsenaten in Nürnberg übertragen.

(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts wahrgenommen.