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Art. 16 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Architektenkammer, Ingenieurekammer-Bau

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BauKaG – Aufgaben der Vertreterversammlungen

(1) Die Vertreterversammlungen sind insbesondere zuständig für

  1. 1.

    den Erlass von Satzungen,

  2. 2.

    die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer,

  3. 3.

    die Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

  4. 4.

    die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Organe, der Eintragungsausschüsse und der Ausschüsse,

  5. 5.

    die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse und

  6. 6.

    die Bildung von Fürsorgeeinrichtungen.

(2) 1Die Vertreterversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3In der Ladung zu dieser Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.

(3) 1Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Beschlüsse über Satzungen nach Art. 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(5) 1Abweichend von Abs. 2 und 4 sowie von auf Grundlage des Art. 18 erlassenen Satzungen kann der Vorstand die Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. 2Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. 3Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 2 und 4.