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Art. 14 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Architektenkammer, Ingenieurekammer-Bau

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BauKaG – Organe der Kammern

(1) Organe der Kammern sind jeweils

  1. 1.

    die Vertreterversammlung und

  2. 2.

    der Vorstand.

(2) 1Den Organen der Kammern dürfen nur Kammermitglieder angehören. 2Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

(3) 1Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand.

(4) 1Die Mitglieder der Organe und Einrichtungen der Kammern einschließlich deren Hilfskräfte und hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Beendigung der Tätigkeit der oder des Verpflichteten fort.

(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse haben für die Zeit der Ausübung ihres Mandats Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen.