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Art. 10 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gesellschaften

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BauKaG – Eintragung, Löschung

(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln und die Anmeldung zum Handels- oder Partnerschaftsregister nachzuweisen.

(2) Die für die Eintragung zuständige Stelle hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 und 4 oder Art. 9 erfüllt.

(3) Die Eintragung in die Gesellschaftsverzeichnisse ist zu versagen, wenn in der Person eines der Geschäftsführer oder eines der Gesellschafter, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben müssen, oder eines Partners ein Versagungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 vorliegt.

(4) 1Die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei einer Kammer ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  2. 2.

    die Gesellschaft die Berufsbezeichnung nicht mehr führt,

  3. 3.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

  4. 4.

    die Gesellschaft dies schriftlich beantragt.

2Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

(5) 1In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ist der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr zu setzen, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden müssen. 2Im Fall des Todes eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr, höchstens jedoch zwei Jahre betragen.

(6) Die in die Gesellschaftsverzeichnisse eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, der Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Änderungen im Handels- oder Partnerschaftsregister unverzüglich der jeweiligen Kammer in Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.