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§ 1 BauGBDV
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BauGBDV,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-a-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BauGBDV

(1) Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches ist die Enteignungsbehörde.

(3) Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen müssen, trifft die Enteignungsbehörde in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Sie entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Stimmen; im Übrigen gelten die §§ 192 bis 195, 196 Abs. 2 und § 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(4) Der Vorsitzende ist ein vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bestimmter Beamter seiner Dienststelle; er muss die Befähigung zum Richteramt haben.