Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Zweiter Abschnitt – Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle
§ 9 BauGB-AV – Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegen nach fachlicher Weisung des vorsitzenden Mitglieds neben den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Gutachterausschusses insbesondere:
- 1.
die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen des Gutachterausschusses, einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 193 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches,
- 2.
die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung, einschließlich der Entgegennahme der Urkunden nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches und der Informationen nach § 24,
- 3.
die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuches,
- 4.
die Entscheidung über den Zugang zur Kaufpreissammlung,
- 5.
das Erteilen von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderlichen Daten,
- 6.
die Vorbereitung, Ausfertigung und Übersendung der Gutachten und Zustandsfeststellungen,
- 7.
die vorbereitenden Arbeiten für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten,
- 8.
die Erstellung und Veröffentlichung des Immobilienmarktberichtes nach § 18 Abs. 2,
- 9.
(weggefallen)
- 10.
das Erfassen und Veröffentlichen der Metadaten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941),
- 11.
das Erstellen von vereinfachten Immobilienwertermittlungen und Anfertigen fachlicher Stellungnahmen,
- 12.
die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Entwicklungen des Immobilienmarktes,
- 13.
die Ermittlung und Veröffentlichung von Mietwerten,
- 14.
die Prüfung der Angemessenheit von Immobilienpreisen für Behörden oder öffentliche Stellen,
- 15.
die Bereitstellung der Bodenrichtwerte zur Fortführung des Bodenrichtwertinformationssystems nach § 17 Abs. 2 Satz 2,
- 16.
die Zusammenarbeit mit anderen Gutachterausschüssen und der Zentralen Geschäftsstelle nach § 22 Abs. 2,
- 17.
die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und
- 18.
die Festsetzung der Gebühren für die Amtshandlungen des Gutachterausschusses.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)