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§ 9 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Zweiter Abschnitt – Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 25.09.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 9 BauGB-AV – Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegen nach fachlicher Weisung des vorsitzenden Mitglieds neben den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Gutachterausschusses insbesondere:

  1. 1.

    die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen des Gutachterausschusses, einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 193 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches,

  2. 2.

    die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung, einschließlich der Entgegennahme der Urkunden nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches und der Informationen nach § 24,

  3. 3.

    die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuches,

  4. 4.

    die Entscheidung über den Zugang zur Kaufpreissammlung,

  5. 5.

    das Erteilen von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderlichen Daten,

  6. 6.

    die Vorbereitung, Ausfertigung und Übersendung der Gutachten und Zustandsfeststellungen,

  7. 7.

    die vorbereitenden Arbeiten für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten,

  8. 8.

    die Erstellung und Veröffentlichung des Immobilienmarktberichtes nach § 18 Abs. 2,

  9. 9.

    (weggefallen)

  10. 10.

    das Erfassen und Veröffentlichen der Metadaten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941),

  11. 11.

    das Erstellen von vereinfachten Immobilienwertermittlungen und Anfertigen fachlicher Stellungnahmen,

  12. 12.

    die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Entwicklungen des Immobilienmarktes,

  13. 13.

    die Ermittlung und Veröffentlichung von Mietwerten,

  14. 14.

    die Prüfung der Angemessenheit von Immobilienpreisen für Behörden oder öffentliche Stellen,

  15. 15.

    die Bereitstellung der Bodenrichtwerte zur Fortführung des Bodenrichtwertinformationssystems nach § 17 Abs. 2 Satz 2,

  16. 16.

    die Zusammenarbeit mit anderen Gutachterausschüssen und der Zentralen Geschäftsstelle nach § 22 Abs. 2,

  17. 17.

    die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und

  18. 18.

    die Festsetzung der Gebühren für die Amtshandlungen des Gutachterausschusses.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)