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§ 8 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Zweiter Abschnitt – Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 01.12.2018
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 8 BauGB-AV – Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses

1Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses ist für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Gutachterausschusses verantwortlich. 2Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere:

  1. 1.

    die Vertretung des Gutachterausschusses nach außen, einschließlich der Erläuterung von Gutachten vor Behörden und Gerichten,

  2. 2.

    die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (§ 9),

  3. 3.

    die Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall (§ 20) und

  4. 4.

    die Festlegung der Sitzungstermine und die Leitung der Sitzungen des Gutachterausschusses (§ 21).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)