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§ 7 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Zweiter Abschnitt – Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 07.04.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 7 BauGB-AV – Aufgaben des Gutachterausschusses

(1) Neben den in § 193 Abs. 1, 2 und 5 des Baugesetzbuches und in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), aufgeführten Aufgaben werden den Gutachterausschüssen die in Abs. 2 und 3 genannten weiteren Aufgaben übertragen.

(2) 1Der Gutachterausschuss hat

  1. 1.

    auf Antrag der Berechtigten nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gutachten über Miet- und Pachtwerte oder sonstige Werte einer Immobilie zu erstatten,

  2. 2.

    auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen nach § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuches und § 20 des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710), zu treffen,

  3. 3.

    auf Antrag von Behörden oder öffentlichen Stellen die Angemessenheit von Immobilienpreisen zu prüfen und

  4. 4.

    auf Antrag vereinfachte Immobilienwertermittlungen durchzuführen, wenn die fachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

2In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobilie eine Kopie des Gutachtens.

(3) Der Gutachterausschuss kann in geeigneten Fällen, insbesondere wenn dies keinen unangemessenen Aufwand erfordert,

  1. 1.

    übliche Entgelte ermitteln und veröffentlichen, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vereinbart worden sind (Mietwerte) und

  2. 2.

    die Öffentlichkeit ergänzend zu den Immobilienmarktberichten nach § 18 Abs. 2 über aktuelle Entwicklungen des Immobilienmarktes informieren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)