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§ 6 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Erster Abschnitt – Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 25.09.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 6 BauGB-AV – Abberufung und Beendigung der Amtszeit der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist mit Wirkung für die Zukunft abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 und 3 bei der Berufung als Mitglied des Gutachterausschusses nicht vorlag oder nachträglich entfallen ist.

(2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses kann mit Wirkung für die Zukunft abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied des Gutachterausschusses wiederholt oder gröblich eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat.

(3) Die Amtszeit eines Mitglieds des Gutachterausschusses endet auch mit der Niederlegung des Ehrenamtes.

(4) 1Die Abberufung und die Entgegennahme der Erklärung über die Amtsniederlegung eines Mitglieds des Gutachterausschusses obliegen der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4 zuständigen Stelle. 2Die Abberufung eines weiteren Mitglieds des Gutachterausschusses oder seine Erklärung, das Ehrenamt niederzulegen, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)