§ 25 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Fünfter Abschnitt – Pflichten und Aufsicht
§ 25 BauGB-AV – Aufsicht über die Gutachterausschüsse, ihre Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle
1Die Gutachterausschüsse, ihre Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle unterliegen der Rechtsaufsicht. 2Aufsichtsbehörde ist das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)