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§ 2 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Erster Abschnitt – Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 25.09.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 2 BauGB-AV – Zusammensetzung des Gutachterausschusses

(1) Der Gutachterausschuss nach § 1 (Gutachterausschuss) besteht aus einem ehrenamtlichen vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern.

(2) 1Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches erfüllt und

  2. 2.

    nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist.

2Das vorsitzende Mitglied muss Beschäftigte oder Beschäftigter der Behörde sein, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen sind. 3Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation besitzen.

(3) 1Dem Gutachterausschuss müssen mindestens zwei bedienstete Personen der für die Bewertung zuständigen Finanzbehörde angehören, die Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken haben. 2Sind im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mehrere Finanzbehörden für die steuerliche Bewertung von Grundstücken zuständig, muss jede dieser Finanzbehörden mit mindestens einer bediensteten Person im Gutachterausschuss vertreten sein, die Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken hat.

(4) 1Unter den Mitgliedern des Gutachterausschusses sollen sich neben Personen mit besonderer Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung bebauter Grundstücke auch Personen befinden, die über besondere Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie über besondere Sachkunde und Erfahrung in der Planung, Erstellung, Bewirtschaftung, Finanzierung oder Vermarktung von Immobilien verfügen. 2Unter den Mitgliedern des Gutachterausschusses sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde über den Immobilienmarkt in den verschiedenen Gebietsteilen im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)