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§ 19 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Vierter Abschnitt – Verfahren der Gutachterausschüsse

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 01.02.2022
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 19 BauGB-AV – Generalisierte Bodenwerte

(1) Die Zentrale Geschäftsstelle ermittelt auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für jede Gemeinde gebietstypische generalisierte Bodenwerte.

(2) Die generalisierten Bodenwerte werden für baureifes Land, untergliedert nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen, und Flächen der Landwirtschaft ermittelt.

(3) 1Generalisierte Bodenwerte und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt. 2§ 17 Abs. 4 gilt für die generalisierten Bodenwerte und die zugehörigen Metadaten entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)