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§ 15 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Vierter Abschnitt – Verfahren der Gutachterausschüsse

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 01.02.2022
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 15 BauGB-AV – Inhalt und Führung der Kaufpreissammlung

(1) 1Die nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches dem Gutachterausschuss übersandten Urkunden, die aufgrund des § 197 des Baugesetzbuches eingeholten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen sowie die nach § 24 übermittelten Informationen werden unverzüglich ausgewertet. 2Bei der Auswertung sind die Ordnungsmerkmale, die Georeferenz, der Zustand der betreffenden Immobilie und die zur Wertermittlung oder zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. 3Werden für die betreffende Immobilie Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze oder andere zur Wertermittlung erforderliche Daten ermittelt, sind diese in der Kaufpreissammlung zu führen. 4Nach ihrer Auswertung und Übernahme in die Kaufpreissammlung, spätestens nach der nächsten Bodenrichtwertermittlung, sind die Dokumente nach Satz 1 zu vernichten und, soweit sie elektronisch gespeichert wurden, zu löschen.

(2) Ordnungsmerkmale der betreffenden Immobilie sind die Gemarkung, die Flur sowie die Flurstücksnummer, die Bezeichnung der Gemeinde oder des gemeindefreien Gebiets und, soweit vorhanden, der Straßenname sowie die Hausnummer.

(3) Georeferenz ist eine repräsentative Position der betreffenden Immobilie im amtlichen geodätischen Raumbezugssystem nach § 5 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602).

(4) Der Zustand der betreffenden Immobilie bestimmt sich nach § 2 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung.

(5) Die zur Wertermittlung oder zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, sind insbesondere:

  1. 1.

    die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs,

  2. 2.

    das Datum, an dem der Rechtsvorgang vollzogen wurde,

  3. 3.

    der Preis der betreffenden Immobilie,

  4. 4.

    Angaben darüber, ob es sich bei den am Rechtsvorgang Beteiligten jeweils um natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder um juristische Personen des Privatrechts handelt,

  5. 5.

    bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Angabe darüber, ob es sich bei den am Rechtsvorgang Beteiligten jeweils um eine Landwirtin oder einen Landwirt oder eine Nichtlandwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt, sowie

  6. 6.

    die Angabe, dass der Preis der betreffenden Immobilie durch ungewöhnliche Verhältnisse, eine familiäre Beziehung oder durch andere Besonderheiten beeinflusst worden sein könnte.

(6) 1In die Kaufpreissammlung werden keine Daten aufgenommen, die unmittelbar Auskunft über die Persönlichkeit, Identität oder Individualität einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person und deren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung geben. 2Die Kaufpreissammlung wird in einer digitalen Datenbank geführt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)