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§ 11 BauGB-AV
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Öffentliche Immobilienwertermittlung → Dritter Abschnitt – Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse

Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 25.09.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

§ 11 BauGB-AV – Bildung der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse

(1) 1Für den Bereich des Landes Hessen wird eine Zentrale Geschäftsstelle nach § 198 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gebildet. 2Sie führt die Bezeichnung "Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen" (nachfolgend als Zentrale Geschäftsstelle bezeichnet).

(2) 1Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation bestimmt die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Geschäftsstelle und die Vertretung. 2Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Geschäftsstelle soll

  1. 1.

    in der Ermittlung von Immobilienwerten sachkundig und erfahren sein und

  2. 2.

    die Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation besitzen.

3Satz 2 Nr. 1 gilt für die Vertretung der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Geschäftsstelle entsprechend.

(3) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt der Zentralen Geschäftsstelle für ihre Aufgabenwahrnehmung fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)