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§ 16 BauFordSiG
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Dingliche Sicherung der Bauforderungen → ERSTER BIS SIEBENTER TITEL

Titel: Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauFordSiG
Gliederungs-Nr.: 213-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 BauFordSiG

(1) Amtl. Anm.:

Zweiter Abschnitt: Nicht anwendbar, da die in § 9 vorgesehenen landesrechtlichen Bestimmungen über den Geltungsbereich des Zweiten Abschnitts nicht erlassen worden sind