Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 BattG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BattG
Gliederungs-Nr.: 2129-53
Normtyp: Gesetz

§ 27 BattG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.

    Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,

  2. 2.

    Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,

  3. 3.

    Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und

  4. 4.

    Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.