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Anlage 7 BArtSchV
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BArtSchV
Gliederungs-Nr.: 791-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 7 BArtSchV – Anforderungen an die Beschriftung von Ringen

Anlage 7
(zu § 15 Abs. 3 Satz 1)

Die in § 17 Abs. 3 genannte Beschriftung muss folgende Angaben enthalten: Ausgebender Verein, Angabe zu offenem oder geschlossenem Ring, Jahrgang, Ringgröße, laufende Nummer. Für Greifvogelhybriden ist zusätzlich das Kürzel "HY" in die Beschriftung aufzunehmen.

Für die ausgebenden Vereine sind folgende Kürzel zu verwenden:

Ausgebender VereinKürzel
BNAB
ZZFZ

Für die Angabe zum offenen oder geschlossenen Ring sind folgende Buchstaben zu verwenden:

RingKürzel
OffenO
GeschlossenG

Für die nachstehenden Ringgrößen sind folgende Ordnungszahlen zu verwenden:

Ringgröße in mmOrdnungszahl
2.00
2.31
2.52
2.73
2.84
3.05
3.26
3.37
3.58
3.89