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§ 1 BannMG
Bannmeilengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Bannmeilengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BannMG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 1 BannMG

Der befriedete Bannkreis des Landtags (§ 16 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 - BGBl. I S. 684 -) umfasst das Gebiet der Stadt Stuttgart, das begrenzt wird durch

  • die Planie vom Charlottenplatz bis zur Südwestecke des Neuen Schlosses,
  • die verlängerte Baufluchtlinie der Westseite des Südflügels und der Westseite des Nordflügels des Neuen Schlosses von der Planie bis zur Bolzstraße,
  • die Verbindungslinie von der Nordwestecke des Neuen Schlosses zur Südostecke des Kunstgebäudes (ohne Arkadenvorbau),
  • die Baufluchtlinie des Kunstgebäudes von seiner Südostecke bis zu seiner Nordostecke,
  • die Verbindungslinie von der Nordostecke des Kunstgebäudes bis zur Westspitze des Anlagensees,
  • die Ufermauer des südlichen Teils des Anlagensees von seiner Westspitze über die Südwestspitze, die Südspitze und die Südostecke bis zur Ostspitze,
  • die Ufermauer des nordöstlichen Teils des Anlagensees von seiner Ostspitze bis zur Nordostspitze,
  • die Verbindungslinie von der Nordostspitze des Anlagensees zur Nordostkante der Freitreppe des Württembergischen Staatstheaters,
  • die Außenwände der Eingangs- und Kassenhalle des Württembergischen Staatstheaters über die gesamte Breite der Freitreppe bis zu deren Südkante,
  • die Südkante der Freitreppe über die Baufluchtlinie an der Südseite des Württembergischen Staatstheaters bis zur Konrad-Adenauer-Straße,
  • die Konrad-Adenauer-Straße vom Württembergischen Staatstheater bis zum Charlottenplatz einschließlich der Fußgängerbrücke über die Konrad-Adenauer-Straße.

Die Verkehrsflächen der genannten Straßen und Plätze, ausgenommen die Fußgängerbrücke über die Konrad-Adenauer-Straße und die Ausgänge des Verkehrsbauwerks Charlottenplatz zum Akademiegarten, gehören nicht zum befriedeten Bannkreis.