§ 5 BannMG
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Landesrecht Hessen
§ 5 BannMG
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen und die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)