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§ 5 BannMG
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: BannMG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-12
gilt ab: 04.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1990 S. 173 vom 31.05.1990

§ 5 BannMG

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen und die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)