§ 4 BannMG
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Landesrecht Hessen
§ 4 BannMG
Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme für den Einzelfall soll spätestens am zehnten Tag vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Polizeipräsidium Westhessen eingereicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)