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§ 3 BannMG
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: BannMG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-12
gilt ab: 04.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1990 S. 173 vom 31.05.1990

§ 3 BannMG

(1) Ausnahmen von dem Verbot für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der Bannmeile kann das für das Versammlungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für den Einzelfall oder bestimmte regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen zulassen.

(2) Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an Tagen durchgeführt werden soll, an denen Sitzungen des Landtags, seiner Organe und Ausschüsse und der Fraktionen nicht stattfinden.

(3) Durch die Zulassung werden die Vorschriften des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)