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§ 2 BannMG
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: BannMG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-12
gilt ab: 01.06.1990
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1990 S. 173 vom 31.05.1990

§ 2 BannMG

Die Bannmeile umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden, das durch folgende Straßen und Plätze begrenzt wird:

die Marktstraße von der Grundstücksgrenze 8/10 bis zur Einmündung der Neugasse und der Grabenstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse von Grundstücksgrenze 7/5 bis zur Mühlgasse, die Mühlgasse, die Straße "Schlossplatz" von der Mühlgasse bis zur Herrnmühlgasse, die Straße "Marktplatz" von der Herrnmühlgasse bis Grundstücksgrenze "Marktplatz" 9/7, von dort in gedachter Linie quer über die Straße zum Südturm der Marktkirche, entlang der südwestlichen Gebäudeflucht bis zur nordwestlichen Ecke der Kirche, quer über die Straße zur nordöstlichen Torfahrt des Rathauses, entlang der ostwärtigen und südlichen Gebäudeflucht bis zur Südspitze des Rathauses, quer über die Marktstraße bis zur Grundstücksgrenze Marktstraße 8/10
sowie die Marktstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse, die Mühlgasse, die Straßen "Schlossplatz" und "Marktplatz", soweit sie die Bannmeile begrenzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)