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§ 12 BAMG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BAMG
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BAMG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1960 in Kraft. (1) Gleichzeitig wird das Gesetz über die Vereidigung der Mitglieder des Senats und der Bezirksämter vom 3. Februar 1951 (VOBl. I S. 242) aufgehoben.

(2) (überholt)

(1) Amtl. Anm.:

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12. Juli 1960.