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§ 6 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 AZVO – Feste Arbeitszeit

Wird keine flexible Arbeitszeit nach § 4 vereinbart, beginnt der Dienst täglich um 7.45 Uhr und endet um 16.15 Uhr. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde Beginn und Ende der Dienstzeit in Hochschuleinrichtungen unter Beteiligung des Personalrats nach § 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes anderweitig festsetzen. Während der täglichen Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren.